Einladung zur
Jahreshauptversammlung der
EHF Passau Black Hawks e.V.
an alle Mitglieder
am Samstag, den 08.Juni.2019, um 18.00 Uhr
im VIP-Raum der EisArena Passau
Tagesordnung:
Punkt 1
Begrüßung durch die Vorsitzenden
Punkt 2
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Tagesordnung
Punkt 3
Bericht der Vorsitzenden
Punkt 4
Kassenbericht
Punkt 5
Bericht des Kassenprüfers
Punkt 6
Aussprache zu den Berichten
Punkt 7
Entlastung der Vorstandschaft
Punkt 8
Änderung der Satzung. Einfügung eines neuen § 8.1.zur Regelung der Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschalen/Befugnis des Vorstands hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Der Text des Paragraphen liegt in der Geschäftsstelle des Vereins Messestr.
14, 94036 Passau zur Einsicht auf und ist im Internet unter
www.blackhawks-passau.de veröffentlicht.
Punkt 9
Verschiedenes/Anträge*
*Anträge müssen bis 01.06.2019 per Post oder per Mail
beim Vorstand eingehen
EHF Passau Black Hawks e.V.
Die Vorstandschaft
§ 8.1. Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, entscheidet der Beirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Vom Beirat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und Aufwendungsersatzansprüche der Mitglieder im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.